Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Staatshaftung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer der Gerichtsverfahren S 2 SB 138/09, S 2 SB 3517/11, S 2 SB 3020/11, S 2 SB 3154/12 und S 2 SB 3179/12 Sozialgericht (
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