Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt mittels einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Vertragsarztsitz X-Straße 00 in D.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Kooperationsvertrags von 28.04.2003 zwischen der Firma W GmbH und dem Antragsteller den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X-Straße 00, D wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Sozialgericht (
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