Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligen streiten um den Eintritt einer Sanktion nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 1. Januar bis 31. März 2014 in Höhe von 100 %.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 (Bl. 837 der Verwaltungsakte) minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II der Klägerin um 30 % des Regelbedarfs für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2013 wegen des Nichtantritts einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit ab 5. November 2012. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (Bl. 839 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 (Bl. 1063 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Nach Angaben des Beklagten (Bl. 130 der Gerichtsakte) erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid keine Klage.
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