Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 191,45 Euro monatlich für "Essen auf Rädern" nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Er leidet unter Diabetes mellitus Typ 2, diabetischer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit St. II b, KHK, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1999, arterieller Hypertonie, Adipositas per magna, rezidiv-depressiver Erkrankung, Persönlichkeitsstörung und chronischem LWS-Syndrom.
Am 14. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Übernahme von Kosten für Essen auf Rädern beim Beklagten. Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 lehnte der Beklagte die Bewilligung eines Essenszuschusses ab, da es sich um eine Leistung im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII handele; eine Leistungsgewährung im Rahmen der Altenhilfe könne frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
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