LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2016
L 4 SO 88/14 ZVW
Normen:
SGB XII a.F. § 28 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 38/10 VR

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 4 SO 72/14 - v. 29.04.2016

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 88/14 ZVW

DRsp Nr. 2017/11635

Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 4 SO 72/14 - v. 29.04.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 28 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Zuzahlungen für das Medikament J. in Höhe von jeweils 1,63 € für den Zeitraum von November 2009 bis November 2010 zu übernehmen.

Der Kläger beantragte am 22. November 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2010 ab. Der Kläger hat am 9. April 2010 hiergegen Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 38/10 VR) erhoben.

Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen Klage am 18. Mai 2010 beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 59/10) erhoben.