Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger beantragte am 18. Januar 2009 beim Beklagten die Übernahme von Stromkosten. Hierbei beantragte er den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,50 € sowie die monatliche Vorauszahlung für Strom in Höhe von 66,48 € im Wege der einmaligen Beihilfe zu übernehmen. Dem Antrag war die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH beigefügt, nach der ab 28. Februar 2009 eine monatliche Vorauszahlung für Strom von 81,00 € und eine Nachzahlung in Höhe von 40,50 € festgesetzt wurde.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2009 ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurückwies.
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