Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 2,30 Euro kalendertäglich für "Essen auf Rädern" nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII im Zeitraum vom 12. Juli 2007 bis 26. September 2009.
Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Am 12. Juli 2007 beantragte er einen Zuschuss für die Möglichkeit, Essen auf Rädern in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung legte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises sowie ein Attest seines Hausarztes Dr. D. vom 5. Juli 2007 vor. Hierin bestätigt der Facharzt für Allgemeinmedizin, dass die deutschen Leitlinien zur arteriellen Hypotonie eine Natriumreduktion als wichtige nicht-medikamentöse Maßnahme zur Besserung des Blutdruckes enthielten.
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