Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).
Die 1973 geborene, ledige Klägerin, die Helferin in der Hauswirtschaft ist, leidet ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2008 an einem Down-Syndrom sowie an einer Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Die Klägerin sei sowohl geistig als auch seelisch behindert.
Mit dem Down-Syndrom ist das Bestehen einer Herzschwäche verbunden. Durch diese Herzschwäche ist die Klägerin nur unterdurchschnittlich belastbar und ermüdet schnell.
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