Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013.
Die am xxxxx 1952 geborene, erwerbsfähige Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. In dem streitgegenständlichen Zeitraum lebte sie in einer 1-Zimmer-Wohnung in H., für die sie eine monatliche Grundmiete von 392,67 Euro zuzüglich einer Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungspauschale von 127,00 Euro, insgesamt 519,67 Euro, zu entrichten hatte. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage.
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