Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013, darunter auch monatliche Regelleistungen von 382 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes ein. Der bewilligte Betrag widerspreche dem Verbot von dauerhaften Armutsverhältnissen sowie dem Verbot, Armutsabhängigkeiten von Menschen mit Behinderungen zuzulassen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurück.
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