Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012.
Der 1961 geborene alleinstehende Kläger ist seit längerem hilfebedürftig und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. In dem betreffenden Zeitraum war er erwerbsfähig und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Mit Bescheid vom 15. November 2011, abgeändert mit Bescheid vom 26. November 2011, bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012, darunter auch monatliche Regelleistungen in Höhe von 374 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wegen der nach Ansicht des Klägers zu niedrig bemessenen Regelleistungen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 zurück.
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