Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen für das Klageverfahren die Beklagte und für das Berufungsverfahren die Beigeladene zu 1).
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt noch die Feststellung, dass er an bestimmten Tagen des Jahres 2007 auf Grund seiner Synchronsprechertätigkeit für die beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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