Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2012 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1. März 1968 bis 31. August 1971 und einen Reinigungszuschuss für die Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1990 als zusätzliche Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld im Zeitraum von 1. November 1964 bis 31. Dezember 1990 und eines Reinigungszuschusses im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1990 als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt.
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