LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2014
L 7 SF 251/14 KL
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5;

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 7 SF 252/14 KL - v. 24.11.2014

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen L 7 SF 251/14 KL

DRsp Nr. 2015/877

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 7 SF 252/14 KL – v. 24.11.2014

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Regensburg verwiesen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5;

Gründe

I.

Gegenüber den Beklagten wird ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro geltend gemacht.

Zuletzt waren die Mutter und ihr Kind gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1). Der Vater des Kindes lebte in C-Stadt. Die Familie fühlte sich während ihrer langjährigen, zwischenzeitlich beendeten Zeit als Leistungsberechtigte nach dem SGB II durch den Beklagten zu 1) ständig ungerecht behandelt und führte zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten zu 1).