Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben.
I.
Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016, mit dem der Kläger für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A. und R. A. auf der Basis des Nachforderungsbescheides der DRV Bund vom 19.3.2015 in Höhe von 121.832,86 EUR in Anspruch genommen wird. Gegen den Nachforderungsbescheid vom 19.3.2015 ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.
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