LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2016
L 15 RF 32/16
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 14;

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 RF 35/16 - v. 28.11.2016

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 32/16

DRsp Nr. 2016/19320

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 15 RF 35/16 – v. 28.11.2016

1. Anders als bei Dolmetschern ist die Abrechnung von ärztlichen Sachverständigengutachten außerhalb einer Honorarvereinbarung von großer Komplexität und teilweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was ein berechtigter Anlass für die Gerichtsverwaltung ist, derartige Vereinbarungen abzuschließen. 2. So sind marktwirtschaftliche Gründe in dem Sinn, dass einerseits der Sachverständige nach dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung mit einer vermehrten Zuziehung durch die Gerichte rechnen kann, die Gerichtsbarkeit andererseits dafür ein gewisses finanzielles Entgegenkommen des Sachverständigen im Sinn eines Mengenrabatts erwarten kann, auch ein Grund für den Abschluss von Vereinbarungen. 3. Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist.