Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.11.2012 abgeändert. Der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 betreffend das Quartal 3/06 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde und der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
II.Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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