Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2014 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Abänderung eines Beschlusses vom 07.04.2014 (S 13 AS 75/14 ER), mit dem das Sozialgericht Bayreuth (
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