Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2016 wird verworfen.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Beschluss vom 20.09.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. So ist es hier, nachdem die Klägerin die vom Gericht geforderten Angaben und Nachweise zum Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH nicht erbracht hat. Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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