Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2015 S
I.
Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
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