LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2014
L 2 SO 21/14
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.11.2013

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 20/14 - v. 27.05.2014

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 2 SO 21/14

DRsp Nr. 2014/14999

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 20/14 – v. 27.05.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012.

Die am 1988 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert. Bei ihr bestehen insbesondere eine spastische Paraparese (beidseitige inkomplette Lähmung) beider Beine, eine mittel- bis schwergradige Intelligenzminderung sowie eine überaktive Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit Bewegungsstereotypien und aggressivem sowie autoaggressivem Verhalten. Sie ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III; ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen aG sind anerkannt. Zur Fortbewegung bedarf sie entweder eines Rollstuhls oder - für kürzere Strecken - eines Gehwagens oder Rollators. Dabei steht sie verstärkt auf dem Vorfuß in Knie-Hüftbeugestellung. Insbesondere zu Hause bewegt sich die Klägerin vorwiegend auf den Knien fort.