Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld von der Beklagten im Zeitraum vom 20.06.2015 bis 19.06.2016.
Die 1987 geborene verheiratete Klägerin ist Mutter des 2015 geborenen Sohnes T. Die Eheleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland, leben mit dem Kind in einem Haushalt und haben das Kind im fraglichen Zeitraum selbst betreut und erzogen.
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