Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.05.2020 -
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Soweit die Berufung zulässig ist, wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Differenzierung innerhalb des Tarifvertrages gleichheitswidrig ist.
Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Kraft einzelvertraglicher in Bezugnahme findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Bezirk Küste Anwendung. Bis zur Änderung der tarifvertraglichen Vorschriften am 01.04.2020 waren für den hier einschlägigen Bezirk D-Stadt unter § 7 in Abschnitt 1.2 die Höhe der Nachtarbeitszuschläge wie folgt geregelt:
"1.2 Nachtarbeit
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