1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.10.2019 (
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.
Der schwerbehinderte Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG-Metall. Er trat 1986 in die Dienste der Beklagten, die ihn zuletzt als Anlagenmechaniker in deren P. in H-Stadt mit einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 4.220,00 € beschäftigte. Nach der Einstellmeldung vom 27.01.1986 (Anlage B2, Bl. 87 d. A.) unterliegt das Arbeitsverhältnis "den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Lohnempfänger, des Lohntarifvertrages und der Arbeitsordnung der V. in der jeweils gültigen Fassung."
In dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag zwischen der Beklagte und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (
"§ 6 Arbeitszeit
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6.3 Arbeitszeitverteilung
6.3.1
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