Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn in Sachen 1 Ca 1818/13 vom 27.03.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am geborene und in Seevetal wohnhafte Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 06.12.2006 (Bl. 4 ff. d. A.), als Teamleiter Vertriebssteuerung im Betrieb "T D und B " (im Folgenden: D ) zu einem Jahresbruttoentgelt von 64.087,-- € beschäftigt.
§ 3 (Anwendbarkeit von Tarifverträgen) des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber tätig ist, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt."
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb D bestand ein Betriebsrat.
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