Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.08.2014 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern darum, ob kraft betrieblicher Übung Pausenzeiten als Arbeitszeiten anzurechnen sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die als Tochterunternehmen der E AG Sicherheitsdienstleistungen in Bahnhöfen und Zügen erbringt, als Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst auf Schienenfahrzeugen tätig. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die sog. Bestreifung der eingesetzten Züge sowie die Fahrkartenkontrolle in den Zügen.
Bis einschließlich Januar 2012 vergütete die Beklagte die gesamte Schichtzeit des Klägers als Arbeitszeit, darunter auch Zeiten, die dieser z.B. während der Wartezeiten von Zügen auf den Bahnsteigen oder in Sozialräumen der Bahnhöfe verbrachte.
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