LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2022
19 Sa 1431/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1 und Nr. 3 und Nr. 10; TVG § 3 Abs. 1; MTV v. 31.08.2019 § 13; Arbeitsvertrag v. 18.12.2000 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 297/20

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 19 Sa 504/20 v. 28.02.2022

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 1431/20

DRsp Nr. 2022/13919

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 19 Sa 504/20 v. 28.02.2022

1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) kann entfallen, wenn dieser Anspruch von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig ist und der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Eine solche Abhängigkeit des Anspruchs auf die Sonderzahlung von der Erbringung der Arbeitsleistung kann sich aus einer ausdrücklichen tariflichen Regelung ergeben, die eine solche vorsieht, oder aus dem Zweck der Sonderzahlung oder aus der Tarifauslegung im Übrigen.2. Der Zweck einer Sonderzahlung ist durch Auslegung zu ermitteln. Handelt es sich bei einer Sonderzahlung um eine Leistung mit sogenanntem Mischcharakter, d. h. ist die Sonderzahlung Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung, werden mit dieser aber auch noch andere Zwecke verfolgt (z. B. Honorierung von vergangener oder zukünftiger Betriebstreue oder Beteiligung an besonderen anlassbezogenen Aufwendungen), ist der Anspruch nicht allein aufgrund seines Zwecks von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig. Der Anspruch entfällt damit nicht allein deshalb, weil die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum nicht oder nicht vollständig erbracht wurde.