I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 30. Juni 2021 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Verpflegungszuschüssen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28. Mai 2016 als Tanksammelwagenfahrer in Vollzeit beschäftigt. Seine Aufgabe besteht im Einsammeln der Rohmilch von den Milcherzeugern mit Hilfe eines dafür ausgestatteten Nutzfahrzeugs. Am 26. Oktober 2017 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Anstellungsvertrages, welche unter § 4 folgende Regelung enthält:
"4. Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 9,36 €.
Folgende Zuschläge werden gezahlt:
[...]
Der Verpflegungszuschuss pro Tag (mind. 8 Std.) beträgt 4,70 €.
[...]."
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