BSG - Beschluss vom 03.02.2021
B 9 V 9/20 BH
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 394/20
SG Gotha, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VE 2145/19

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 7/20 BH v. 03.02.2021

BSG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 9/20 BH

DRsp Nr. 2021/4344

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 7/20 BH v. 03.02.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache wegen der seiner Meinung nach verzögerten Weiterleitung seines Notrufs bei der Einsatzleitstelle an die zuständige Polizeistation nach dem Bemerken eines Brandes in der Nähe von St. A im Nationalpark Harz eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mit Urteil vom 24.9.2020 hat das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint. Es fehle bereits an einem Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG. Auch handele es sich nicht um einen gleich zu achtenden Angriff iS des § 1 Abs 2 OEG.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 1.11.2020 Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.