BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 9 V 51/20 B
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 29/12
SG Augsburg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 17/12

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 52/20 B v. 02.02.2021

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 51/20 B

DRsp Nr. 2021/5258

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 52/20 B v. 02.02.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen der Nichtberücksichtigung ihrer durch EDV-Geräte ab 1984 bestehenden Kopfschmerzen durch Arbeitsverwaltung und gesetzliche Unfallversicherung im Streit gewesen ist und die Klage und die Berufung keinen Erfolg gehabt haben (Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 26.10.2012; Urteil des LSG vom 8.10.2013).

Das LSG hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG als unzulässig verworfen, weil die Klägerin einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan habe (Urteil vom 6.10.2020).