Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Feststellung von Schädigungsfolgen im Sinne des
Das LSG hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG als unzulässig verworfen, weil die Klägerin einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan habe (Urteil vom 6.10.2020).
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