BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 9 V 48/20 B
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 20/11
SG Augsburg, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/11

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 52/20 B v. 02.02.2021

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 9 V 48/20 B

DRsp Nr. 2021/5255

Parallelentscheidung zu BSG B 9 V 52/20 B v. 02.02.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Feststellung als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes Schmerzen am linken Ohr, der linken Schulter und im Scheitelbereich des Kopfes, Tinnitus, Herzbeschwerden, Angststörungen, Alpträume, Magenkrämpfe, Druck im vorderen Körper (Weichteilbereich) sowie Schwindel und Übelkeit und die Gewährung einer Beschädigtenrente im Streit gewesen sind und die Klage und die Berufung keinen Erfolg gehabt haben (Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 2.9.2011; Urteil des LSG vom 5.7.2016).

Das LSG hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 SGG als unzulässig verworfen, weil die Klägerin einen Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan habe .