BSG - Beschluss vom 01.07.2021
B 9 SB 5/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 2868/20
SG Heilbronn, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2286/18

Parallelentscheidung zu BSG B 9 SB 4/21 BH v. 01.07.2021

BSG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 5/21 BH

DRsp Nr. 2021/13404

Parallelentscheidung zu BSG B 9 SB 4/21 BH v. 01.07.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus W zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin macht in der Hauptsache eine Untätigkeit der Beklagten geltend und begehrt die Bescheidung ihres Antrags vom 31.12.2011, mit der die Tochter und jetzige Betreuerin der Klägerin die Überprüfung insbesondere auch bestandskräftiger Bescheide gemäß § 44 SGB X beantragt und hilfsweise das geeignete Rechtsmittel, insbesondere jenes, dass dem Charakter des § 44 SGB X am nächsten komme, geltend gemacht hatte. Das SG hat die Untätigkeitsklage der Klägerin abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.8.2020). Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Unabhängig davon, dass der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 31.12.2011 zu unbestimmt gewesen sei, habe der Beklagte zu 1. (auch) über diesen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27.6.2012 (mit-)entschieden. Ob die Entscheidung des Beklagten zu 1. in diesem Bescheid materiell-rechtlich zutreffend ergangen sei, sei nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage (Urteil vom 22.1.2021).