Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus W zu gewähren, wird abgelehnt.
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Die Klägerin macht in der Hauptsache eine Untätigkeit der Beklagten geltend und begehrt die Bescheidung ihres Antrags vom 31.12.2011, mit der die Tochter und jetzige Betreuerin der Klägerin die Überprüfung insbesondere auch bestandskräftiger Bescheide gemäß § 44 SGB X beantragt und hilfsweise das geeignete Rechtsmittel, insbesondere jenes, dass dem Charakter des § 44 SGB X am nächsten komme, geltend gemacht hatte. Das
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