BSG - Beschluss vom 14.06.2022
B 8 SO 77/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; GVG § 176 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 39/19
SG Berlin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 834/18

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 73/21 B v. 14.06.2022

BSG, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 77/21 B

DRsp Nr. 2022/12762

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 73/21 B v. 14.06.2022

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2021 - L 23 SO 39/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; GVG § 176 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (). Dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt. Er erhält von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente und steht bei dem Beklagten seit 2011 im fortwährenden ergänzenden Leistungsbezug nach dem . Am 10.2.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Eingliederung. Dies lehnte der Beklagte ab . Nach Einholung eines Gutachtens des sozialpsychiatrischen Dienstes über den Gesundheitszustand des Klägers und Ablehnung des Klägers der empfohlenen Wohnform in Form des betreuten Einzelwohnens wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück .