Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2020 - L 1 SO 159/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen das bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Kläger, die nach ihren Angaben seit Februar 2015 in Österreich leben, haben beim Sozialgericht (
Gegen das Urteil des LSG wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden zum Bundessozialgericht (
II
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