BSG - Beschluss vom 01.09.2021
B 8 SO 49/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 53/16
SG Oldenburg, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 206/12

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 50/21 B v. 01.09.2021

BSG, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 49/21 B

DRsp Nr. 2021/15533

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 50/21 B v. 01.09.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2021 - L 8 SO 53/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 6.8.2021, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9.8.2021, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2021 - L 8 SO 53/16 -, das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 12.7.2021 zugestellt worden war, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.