Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2022 - L 23 SO 279/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S, K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten steht die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen für den seit Juli 2011 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bei dem Beklagten stehenden Kläger im Streit.
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