Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. März 2020 - L 8 SO 273/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Verbescheidung eines Antrags vom 20.8.2012 auf Übersendung von Fotokopien. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
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