Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 (L 8 SO 114/20 ZVW) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger begehrt die Übernahme von Schulden für Haushaltsenergie in Höhe von 1054,80 Euro von dem Beklagten. Antrag und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Bescheid des Beklagten vom 13.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 26.4.2016; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 7.6.2017). Nach Aufhebung des zuletzt genannten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG auf Nichtzulassungsbeschwerde hin (Bundessozialgericht <BSG> vom 28.11.2019 - B 8 SO 56/17 B), hat das LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt und ihn zum besonderen Vertreter bestellt , weil von partieller Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt P die Verfahrenshandlungen des Klägers genehmigt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .
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