Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 (L 8 SO 113/20 ZVW) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese in Ausführung eines Beschlusses des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalts festgesetzt hat (Bescheid der Beklagten vom 26.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 3.3.2016; Urteil des LSG vom 7.6.2017). Nach Aufhebung des zuletzt genannten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG auf Nichtzulassungsbeschwerde hin , hat das LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt und ihn zum besonderen Vertreter bestellt , weil von partieller Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt P die Verfahrenshandlungen des Klägers genehmigt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .
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