BSG - Beschluss vom 04.01.2022
B 8 SO 19/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 833/17 ZVW
SG Gotha, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 1169/13

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 14/20 BH v. 03.01.2022

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 19/20 BH

DRsp Nr. 2022/2859

Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 14/20 BH v. 03.01.2022

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2020 (L 8 SO 833/17 ZVW) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 72;

Gründe

I

Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie die Übernahme von Mietschulden und ein ergänzendes Darlehen sowie die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Die Anträge und die Klage blieben ohne Erfolg . Nach Aufhebung des zuletzt genannten Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG auf Nichtzulassungsbeschwerde hin , hat das LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt P bewilligt und ihn zum besonderen Vertreter bestellt , weil von partieller Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt P die Verfahrenshandlungen des Klägers genehmigt und einen Antrag zur Sache gestellt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .