Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland über den 30.6.2016 hinaus.
Der Kläger, der seit Jahren in Thailand lebt, begehrt Sozialhilfeleistungen (auch) für die Zeit ab 1.7.2016, die wegen den Bedarf übersteigender Altersrente abgelehnt worden sind (Bescheid vom 26.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 17.10.2016; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] München vom 3.5.2017; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 18.1.2018).
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