BSG - Beschluss vom 01.04.2022
B 7/14 AS 77/21 BH
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 164/20
SG München, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1415/19

Parallelentscheidung zu BSG B 7/14 AS 93/21 BH v. 01.04.2022

BSG, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 77/21 BH

DRsp Nr. 2022/7778

Parallelentscheidung zu BSG B 7/14 AS 93/21 BH v. 01.04.2022

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2021 - L 15 AS 164/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, M, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der am 13.12.2021 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 15.11.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen, ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.