BSG - Beschluss vom 05.05.2021
B 6 SF 1/20 R
Normen:
BO Ärztinnen und Ärzte HE § 26; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 13/20
SG Marburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 1/20

Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 6/20 R v. 05.05.2021

BSG, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen B 6 SF 1/20 R

DRsp Nr. 2021/10452

Parallelentscheidung zu BSG B 6 SF 6/20 R v. 05.05.2021

Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. September 2020 - L 4 KA 13/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BO Ärztinnen und Ärzte HE § 26; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Aufgrund der weiteren Beschwerde des Klägers ist über die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges für ein Verfahren zu entscheiden, das in der Hauptsache die Heranziehung des in H niedergelassenen, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Klägers zu dem von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) verantworteten und organisierten Bereitschaftsdienst betrifft.

Das Hessische Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) idF vom 7.2.2003 wurde mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 19.12.2016 mit Wirkung zum 28.12.2016 geändert (GVBl 2016, 329 bis 332). Die Änderung betraf ua § 23 Nr 2 Heilberufsgesetz. Dieser lautete in der bis 27.12.2016 geltenden Fassung wie folgt: