BSG - Beschluss vom 28.09.2022
B 6 KA 2/22 AR
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 102/22
SG Gotha, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 2279/19

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 3/22 AR v. 28.09.2022

BSG, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 2/22 AR

DRsp Nr. 2022/15153

Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 3/22 AR v. 28.09.2022

Tenor

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2022 - L 11 KA 102/22 B - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel eines Schadensersatzes von der Antragsgegnerin. Das SG Gotha hat den Rechtsstreit unter Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten an das Landgericht Erfurt verwiesen (Beschluss vom 28.12.2021). Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 22.8.2022 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit einem am 14.9.2022 eingegangenen Schreiben vom 10.9.2022 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und sinngemäß die Beiordnung einer besonderen Vertreterin beantragt. Er macht geltend, dass er prozessunfähig sei.

II

1. Das Begehren des Antragstellers ist zunächst als Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin 72 Abs 1 SGG) für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren vor dem gegen die Entscheidung des LSG vom 22.8.2022 auszulegen.