Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Der im Jahr 1954 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte <EP> pro Kalenderjahr) für die Zeit seines bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR abgeleisteten Wehrdienstes (3.5.1978 bis 6.11.1979) bei seiner Altersrente.
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