BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 4 AS 2/22 BH
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 305/19
SG Detmold, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2246/10

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 1/22 BH v. 10.02.2022

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 2/22 BH

DRsp Nr. 2022/4632

Parallelentscheidung zu BSG B 4 AS 1/22 BH v. 10.02.2022

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 - L 6 AS 305/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

Der am 7.1.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 16.11.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form , dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder seinen Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.12.2021 endete , gestellt bzw vorgelegt. Der am 7.1.2022 beim eingegangene Antrag und die Erklärung sind verspätet.