BSG - Beschluss vom 02.07.2021
B 2 U 57/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 325/19
SG Köln, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 399/18

Parallelentscheidung zu BSG B 2 U 52/21 B v. 02.07.2021

BSG, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen B 2 U 57/21 B

DRsp Nr. 2021/11505

Parallelentscheidung zu BSG B 2 U 52/21 B v. 02.07.2021

Tenor

Der Antrag des Klägers und der Klägerin, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 - L 17 U 325/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger und die Klägerin haben mit Schreiben vom 17.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 17.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 24.3.2021 - L 17 U 325/19 - Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem erforderlichen Formular hat der Kläger im Juni 2021 vorgelegt.

II