Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2021 - L 17 U 300/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat mit Schreiben vom 16.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 24.2.2021 -
II
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