Die Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2021 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von den Klägern persönlich am 12.4.2021 beim
Gründe, um die von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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